Informationen aus dem Oö. Hundehaltegesetz 2024
Ab 1. Dezember 2024 tritt das neue OÖ. Hundehaltegesetz 2024 (OÖ. HHG 2024) sowie die OÖ. Hundehalteverordnung 2024 (OÖ. HHVO 2024) in Kraft und bringen einige Änderungen mit sich.
Die wesentlichsten Änderungen, Neuerungen und Schwerpunkte zum neuen OÖ. HHG 2024 werden nachstehenden zusammengefasst. Genaueres entnehmen Sie bitte dem Oö. Landesgesetzblatt Nr. 84/2024.
Was wird bei der Anmeldung eines Hundes alles benötigt?
Eine Person, die einen über 12 Wochen alten Hund hält, hat dies der Hauptwohnsitzgemeinde binnen 5 Werktagen zu melden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Sachkundenachweis
2. Bestätigung eines Versicherungsnachweises mit einer Mindestdecksumme von €725.000
3. Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
4. Tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht (für Hunde laut § 5 und § 6)
5. Alltagstauglichkeitsprüfung (für Hunde gemäß § 5 und § 6)
Welche allgemeinen Anforderungen sind für das Halten eines Hundes zu erfüllen?
Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig dazu in der Lage sind. Eine Ausnahme dazu gilt für das Halten von Hunden, die als Assistenzhunde bzw. Therapiebegleithunde.
Wie ist ein Hund zu beaufsichtigen und zu verwahren?
Ein Hund, ohne jegliche spezielle Funktion, ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
1. ein Mensch oder ein Tier durch den Hund nicht gefährdet wird, oder
2. ein Mensch oder ein Tier nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird, oder
3. er an einem öffentlichen Ort oder auf einem fremden Grundstück nicht unbeaufsichtigt
herumlaufen kann.
Ausnahmen hierfür gelten für Einsatz-, Jagd-, Assistenz- und Therapiehunde.
Was sind große Hunde nach § 5 und welche zusätzlichen Unterlagen sind bei einer Anmeldung vorzulegen?
Ein großer Hund ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein physiologisch unauffälliges Gewicht von mindestens 20 kg unabhängig von der Rasse aufweist.
Zu den üblichen vorzulegenden Unterlagen, ist zudem eine tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht sowie die Alltagstauglichkeitsprüfung, ab dem entsprechenden Alter des Hundes, vorzuweisen.
Hunde die grundsätzlich in die Kategorie große Hunde fallen, jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes gemeldet sind, gelten NICHT als große Hunde!
Welche Hunde spezieller Rassen fallen unter § 6 und was ist zu beachten? (siehe § 6 und § 8)
Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten als potenziell gefährliche Hunde. Sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde gemäß § 5. Diese Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet mit Leine UND Maulkorb geführt werden. Ausnahmeregelungen unter besonderen Umständen sind hierzu möglich (positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung). Bei Neuanmeldung des Hundes ist die Verlässlichkeit des Hundehalters von Seiten der Gemeinde zu prüfen.
Wie ist die Handhabung von großen und Hunde spezieller Rassen, welche bereits gemeldet sind?
Bereits gemeldete Hunde die laut § 5 als große Hunde einzustufen sind, gelten NICHT als große Hunde. Erst bei Neuanmeldung durch einen Halterwechsel gelten diese Bestimmungen.
Hunde spezieller Rassen, die bei der Gemeinde seither gemeldet sind, werden als große Hunde kategorisiert. Hat ein Hund einer speziellen Rasse unabhängig vom Besitz und der Meldung das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Bestätigung der Alltagstauglichkeitsprüfung bei der Gemeinde binnen 6 Monaten vorzulegen!
Was versteht man unter Alltagstauglichkeitsprüfung und wer muss diese absolvieren?
Zweck dieser Prüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der HundehalterIn über den verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund im Alltag sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Inhalt und Ablauf dieser Prüfung ist in der OÖ. HHVO 2024 festgelegt.
Bei Neuanmeldungen eines "großen Hundes" nach § 5 sowie für spezielle Hunderassen laut § 6 bis zum 8. Lebensjahr, ist die Alltagstauglichkeitsprüfung mit dem Hund abzulegen. Hunde spezieller Rassen, die bereits bei der Gemeinde registriert sind, und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren und binnen 6 Monaten der Gemeinde vorlegen.
Was ist eine verhaltensmedizinische Evaluierung?
Das ist eine Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische, tierärztliche Untersuchung, um ursächlich organische Erkrankungen von primär psychischen abzugrenzen und allfällige Therapieempfehlungen auszusprechen.
Ein positiver Befund ist bei auffälligen Hunden zu erbringen. Bei Hunden spezieller Rassen ab dem 12. Lebensmonat, wird dies für die Befreiung von der Führung mit Maulkorb an öffentlichen Orten im Ortsgebiet benötigt.
Was ist bei der Führung von Hunden an öffentlichen Orten zu beachten? (§ 9)
Grundsätzlich müssen alle Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Hunde spezieller Rassen ab dem 12. Lebensmonat sowie große Hunde nach § 5, bis die Alltagstauglichkeitsprüfung vorgelegt wird, sind mit Leine UND Maulkorb zu führen!
Was ist ein Sachkundenachweis und wann ist dieser als erbracht anzusehen?
Vor Beginn der Haltung eines Hundes ist die Ausbildung der Sachkunde von mind. sechs Stunden positiv zu absolvieren. Ein bereits erworbener Sachkundenachweis ist weiterhin gültig. Der Nachweis von gewissen absolvierten Ausbildungen samt abgelegter Prüfung sowie der Nachweis des Abschlusses des veterinärmedizinischen Studiums gelten ebenfalls als Sachkundenachweises.
Hundekot:
Die Extremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten hinterlässt, müssen unverzüglich beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt werden! Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis 7.000 EURO bestraft werden.
Sonstige Infos:
Die Hundemarken werden mit dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 abgeschafft.
Hundesteuer:
- Sonstiger Hund € 50,- (vom Gemeinderat festgelegt)
- Wachhund u. Berufshund € 30,- (lt. Oö. Hundehaltegesetz 2024)
- 2 Jagdhunde in Scharten frei (1.745ha Jagdgebiet)
Wachhunde können nur für landwirtschaftliche und sonstigen Betriebe gehalten werden und müssen dafür geeignet sein.
www.sichermithund.at